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   OLG Stuttgart, 27.06.2016 - 18 UF 51/16   

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https://dejure.org/2016,52993
OLG Stuttgart, 27.06.2016 - 18 UF 51/16 (https://dejure.org/2016,52993)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.06.2016 - 18 UF 51/16 (https://dejure.org/2016,52993)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Juni 2016 - 18 UF 51/16 (https://dejure.org/2016,52993)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abtrennung des Scheidungsverfahrens aus dem Scheidungsverbund wegen unzumutbarer Härte; Voraussetzungen der Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund zum Zwecke zeitnaher Durchführung des Scheidungsverfahrens; Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 140 Abs. 2 ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Ehescheidungsverfahren: Voraussetzungen für die Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abtrennung des Scheidungsverfahrens aus dem Scheidungsverbund wegen unzumutbarer Härte; Voraussetzungen der Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund zum Zwecke zeitnaher Durchführung des Scheidungsverfahrens; Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 140 Abs. 2 ...

  • rechtsportal.de

    FamFG § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5
    Abtrennung des Scheidungsverfahrens aus dem Scheidungsverbund wegen unzumutbarer Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 76/15

    Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres: Aufnahme einer neuen Beziehung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2016 - 18 UF 51/16
    Zuzugeben ist dem Antragsteller, dass bei der Beurteilung einer unzumutbaren Härte im Sinn des § 140 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 FamFG alle Härtefallgründe des § 1565 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, im Umkehrschluss jedoch beim Vorliegen einer Härtefallscheidung nicht automatisch von einer Abtrennung im Sinne von § 140 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 FamFG auszugehen ist (OLG Stuttgart NZFam 2015, 1168).
  • BGH, 09.01.1991 - XII ZR 14/90

    Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag im Verbundverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2016 - 18 UF 51/16
    Der BGH bezeichnet einen Zeitraum von etwa zwei Jahren als Richtschnur, berechnet ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (z.B. BGH FamRZ 1991, 687).
  • OLG Karlsruhe, 25.04.2003 - 16 WF 6/03

    Zugewinnausgleich: Rechtsschutzinteresse für Klage auf vorzeitigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2016 - 18 UF 51/16
    Das in diesem Zusammenhang anhängig gemachte Verfahren gemäß § 1386 BGB wird sich durch die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs erledigen (OLG Karlsruhe FamRZ 04, 466; OLG Düsseldorf FamRZ 02, 1572).
  • OLG Brandenburg, 18.01.2001 - 9 UF 166/00

    Zur Frage der unzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2016 - 18 UF 51/16
    Vielmehr können Umstände, die die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB erfüllen, als Einzelaspekt in die Gesamtabwägung eingestellt werden und so eine Abtrennung indizieren (OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1458), ein automatischer Gleichlauf von Härtescheidung und Abtrennung besteht jedoch nicht, da die Kriterien nicht übereinstimmen und auch die Auswirkungen verschieden sind.
  • BGH, 29.05.1991 - XII ZR 108/90

    Begriff der unzumutbaren Härte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2016 - 18 UF 51/16
    Grundsätzlich ist bei Folgesachen, die Ansprüche auf Unterhalt zum Gegenstand haben, in aller Regel von einer hohen Bedeutung auszugehen, da sie oftmals unmittelbar die aktuelle und künftige Lebenssituation des Anspruchsinhabers betreffen (BGH FamRZ 91, 1043).
  • OLG Köln, 17.11.2009 - 4 UF 121/08

    Berücksichtigung eines Wohnvorteils beim nachehelichen Unterhalt; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2016 - 18 UF 51/16
    Dabei soll nach ganz einhelliger Auffassung die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer für sich genommen nicht schon eine unzumutbare Härte darstellen können (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2009, 64), soweit es sich nicht in Einzelfällen um eine "ganz außergewöhnliche Verzögerung" handelt (OLG Köln FamRZ 2010, 659: 9 Jahre).
  • OLG Stuttgart, 21.08.2008 - 16 UF 65/08

    Scheidungsverbundverfahren: Unzumutbare Härte als Voraussetzung einer Abtrennung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2016 - 18 UF 51/16
    Dabei soll nach ganz einhelliger Auffassung die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer für sich genommen nicht schon eine unzumutbare Härte darstellen können (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2009, 64), soweit es sich nicht in Einzelfällen um eine "ganz außergewöhnliche Verzögerung" handelt (OLG Köln FamRZ 2010, 659: 9 Jahre).
  • OLG Düsseldorf, 04.02.2002 - 2 UF 211/01

    Entscheidung über eine rechtswidrig abgetrennte Folgesache nach Auflösung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2016 - 18 UF 51/16
    Das in diesem Zusammenhang anhängig gemachte Verfahren gemäß § 1386 BGB wird sich durch die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs erledigen (OLG Karlsruhe FamRZ 04, 466; OLG Düsseldorf FamRZ 02, 1572).
  • OLG Oldenburg, 16.12.2011 - 11 UF 168/11

    Notwendigkeit der Behandlung eines Antrags zum nachehelichen Unterhalt als

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2016 - 18 UF 51/16
    Die unberechtigte Auflösung des Verbundes begründet eine eigenständige Beschwer auch dann, wenn sich der Ehegatte der Scheidung selbst nicht widersetzt (vgl. OLG Zweibücken FamRZ 2012, 471; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 656).
  • OLG Zweibrücken, 19.10.2011 - 2 UF 96/11
    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2016 - 18 UF 51/16
    Die unberechtigte Auflösung des Verbundes begründet eine eigenständige Beschwer auch dann, wenn sich der Ehegatte der Scheidung selbst nicht widersetzt (vgl. OLG Zweibücken FamRZ 2012, 471; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 656).
  • OLG Brandenburg, 30.01.2020 - 13 UF 42/17

    Beschwerde gegen die Abtrennung der Folgesache Güterrecht vom Scheidungsverbund

    c) Der Wunsch des Antragstellers, eine neue Ehe einzugehen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände, für deren Vorliegen hier nichts ersichtlich ist, unbeachtlich (vgl. OLG Stuttgart, FF 2017, 78; OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 1996, 751).
  • OLG Köln, 13.09.2019 - 10 UF 186/18
    Zwar ist der Beschwerde darin Recht zu geben, dass für die Annahme einer außergewöhnlichen Verzögerung regelmäßig zu fordern ist, dass das Verbundverfahren länger als zwei Jahre dauert (so bereits BGH, Urt. v. 09.01.1991 - XII ZR 14/90,FamRZ 1991, 687; OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.06.2016 - 18 UF 51/16, FF 2017, 78; Keidel-Weber, 19. Aufl. (2017), § 140 FamFG, Rn. 10).
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